Einbürgerungen
Das schweizerische Einbürgerungssystem ist gekennzeichnet durch seine Dreistufigkeit: Über die Erteilung des Bürgerrechts entscheiden Bund, Kanton und Gemeinde gemeinsam.
Wer ein Gesuch stellt, muss eine Niederlassungsbewilligung besitzen und die folgenden Wohnsitzfristen erfüllen:
- mindestens drei Jahre ununterbrochen in der Gemeinde,
- fünf Jahre insgesamt im Kanton,
- zehn Jahre insgesamt in der Schweiz, davon drei in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
Die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr zählt doppelt; der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
Dazu kommen die materiellen Voraussetzungen und die Integrationskriterien nach kantonalem und kommunalem Bürgerrecht.
Gebühren
| Gesuchstellende | Gebühr |
|---|---|
| Schweizer Bürgerin oder Bürger | CHF 400.– |
| Schweizer Ehepaar | CHF 600.– |
| Ausländerin oder Ausländer nach vollendetem 18. Altersjahr | CHF 1’200.– |
| Ausländisches Ehepaar | CHF 1’800.– |
| Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr | CHF 600.– |
Gesuchstellende
1. [Name]
[Staatsangehörigkeit] · [Anzahl Personen]
[Vorname Name], geboren am [Datum] in [Ort], lebt seit [Zeitpunkt] in Uttwil. [Schulen, Ausbildung, heutige Tätigkeit.]
2. [Name]
[Staatsangehörigkeit] · [Anzahl Personen]
[Vorname Name], geboren am [Datum] in [Ort], lebt seit [Zeitpunkt] in Uttwil. [Schulen, Ausbildung, heutige Tätigkeit.]
Antrag des Gemeinderates
Den nachstehenden Gesuchstellenden sei das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde Uttwil zu erteilen: [Namen einsetzen].
Dieser Beschluss tritt nach Ablauf der Rekursfrist in Kraft.